Unsere Honorar-Professorinnen und Professoren

Der Senat der Hochschule kann einer Wissenschaftlerin, einem Wissenschaftler oder einer Künstlerin, einem Künstler die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" verleihen, wenn sie in der Regel fünf Jahre selbstständige Lehrtätigkeit an der Hochschule ausgeübt haben, hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis aufweisen, die den Anforderungen an die Berufung als Professorin oder Professor entsprechen, und durch ihre oder seine Gewinnung als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor das Lehrangebot wesentlich ergänzt wird (§ 73 Abs. 2 LHG M-V).

Hon.-Prof. Dr. Alfons Schröer
Raum
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