Hoffnungsträger Sozialistische Landeskultur
Das Aufgabenspektrum des Naturschutzes hatte sich bereits in den 1960er Jahren auf Fragen des Umweltschutzes erweitert, d. h. auf Bekämpfung des Lärms, Reinhaltung der Gewässer und der Luft, Schutz des Bodens vor Erosion, Müllbeseitigung und, infolge des Übergangs zur industriellen Großraumlandwirtschaft, Probleme der Gestaltung und Entwicklung der agrarischen Kulturlandschaft insgesamt. Daraus resultierten fast zwangsläufig Forderungen nach einem umfassenden Gesetz, das nicht nur Fragen des Naturschutzes, sondern des Umweltschutzes regeln sollte. Der Begriff Landeskultur wurde aus seinem traditionellen landwirtschaftlichen Zusammenhang gelöst und auf den Umweltschutz erweitert. „Sozialistische Landeskultur” wurde fortan zu einem Synonym auch für „Umweltpolitik“.
Bereits 1963 wurden auf Betreiben der Zentralen Kommission Natur und Heimat des Kulturbundes Vorschläge für ein neues Gesetz unterbreitet, das das Naturschutzgesetz von 1954 ablösen sollte. Seit 1968 wurde an diesem neuen Gesetz weiter gearbeitet. Unter der Leitung des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Werner Titel, hatte eine Gruppe aus Vertretern der Natur- und Heimatfreunde, des ILN und einschlägiger Hochschulen 1968 die „landeskulturelle Situation“ analysiert und eine Prognose „über die Entwicklung der sozialistischen Landeskultur und ihrer spezifischen Aufgaben“ ausgearbeitet. 1969 wurde eine „Ständige Arbeitsgruppe Sozialistische Landeskultur“, ebenfalls unter der Leitung Titels, eingerichtet, die unter maßgeblicher Beteiligung der Rechtswissenschaftlerin Ellenor Oehler den Entwurf für ein Landeskulturgesetz erarbeitete.
Am 14.5.1970 verabschiedete die Volkskammer nicht nur das Landeskulturgesetz, mit dem das Naturschutzgesetz von 1954 abgelöst wurde. Gleichzeitig wurden mehrere Durchführungsverordnungen (DVO) zu diesem Gesetz erlassen.
Vorausgegangen war dem Landeskulturgesetz die Verankerung des Natur- und Umweltschutzes als Staatsaufgabe in Artikel 15 der Verfassung der DDR von 1968. Der Verfassungsartikel beinhaltete nach heutiger Lesart somit den Umweltschutz und die Umweltgestaltung als Staatsaufgabe oder Staatszielbestimmung.
Das Landeskulturgesetz enthielt als „komplexes Rahmengesetz“ Vorschriften über die „grundlegenden Zielstellungen und Prinzipien sowie die Grundsatzregelungen zu den Teilbereichen Naturschutz/Landschaftspflege, Boden, Wälder, Gewässer, Luft, Abprodukte und Lärm. Bestehende Spezialgesetze zu Teilbereichen sowie als Durchführungsverordnungen zum Landeskulturgesetz erlassene bzw. zu erlassende Rechtsvorschriften dienten der Umsetzung und Konkretisierung des Rahmengesetzes. Erklärtes Anliegen waren die Überwindung unabgestimmten, ressortmäßigen Herangehens bei gleichgelagerten Eingriffen in den Naturhaushalt, langfristig-prognostische Untersuchungen, ökonomisch stimulierte Minimierung von Umweltbelastungen, höhere ökonomische Ergebnisse durch Beachtung und Nutzung von Stoffkreisläufen und Mehrfachfunktionen sowie das Zusammenwirken verschiedener Adressatengruppen (auch der Belaster mit den Betroffenen) unter Mitwirkung einer breiten Öffentlichkeit, wobei die Präambel des Gesetzes auch die Verantwortung für künftige Generationen verwies“ (Oehler 2007: 106) .
Im Landeskulturgesetz wurden die Schutzziele und -objekte auch des Naturschutzes, der sich bis dahin rechtlich (und damit der Tradition verhaftet) vor allem mit der belebten Natur, den Tier- und Pflanzenarten und ihren Lebensräumen zu beschäftigen hatte, nun auch auf die unbelebte Natur, auf die neuen Schutzgüter Boden, Wasser, Luft und Ruhe (über den Lärmschutz) ausgeweitet. Ausgeweitet wurde auch der Handlungszielkatalog. Der Naturschutz wurde damit vollständig aus einer konservierend-rückwärtsgewandten Perspektive gelöst.
Naturschutzbelange sollten im Rahmen der „sozialistischen Landeskultur“ prinzipiell den gleichen Rang wie andere Nutzungsinteressen haben und mit diesen abgestimmt werden. Allerdings wurden, so sollten die folgenden Jahre zeigen, die anderen Belange wie Landwirtschaft, Siedlung oder Industrie als vorrangig behandelt. Die in das Gesetz gesetzten Hoffnungen erfüllten sich nicht.
Für die Naturschutzpraxis waren weniger das Landeskulturgesetz als die 1. DVO (Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten – Naturschutzverordnung) und die 2. DVO (Erschließung, Pflege und Entwicklung der Landschaft für die Erholung) sowie die „Technischen Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen“ (TGL) bzw. die „Fachbereichs-Standards“ von maßgeblicher Bedeutung.
Die Organisation des Naturschutzes gemäß Naturschutzgesetz von 1954 wurde beibehalten, unter genannter Aufweichung der Verpflichtung zur Benennung von Zuständigkeiten insbesondere auf Kreisebene. Auch an der völlig unzureichenden hauptamtlichen Personalausstattung änderte sich grundsätzlich nichts. Neu war die Einrichtung von Naturschutzstationen insbesondere in den Bezirken Neubrandenburg und Potsdam, später auch in anderen. Dadurch gab es dort mehr hauptamtliche Naturschutzmitarbeiter.
Das Landeskulturgesetz von 1970 bezog sich zwar wie zuvor das Naturschutzgesetz von 1954 auf den gesamten besiedelten und unbesiedelten Raum, blieb in seiner Wirkung allerdings weiter weitgehend auf den unbesiedelten Raum und darin insbesondere die Schutzgebiete und -objekte beschränkt.