Arbeitslosengeld II
Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist – und das sind alle regulären Studiengänge –, haben (gemäß § 7 SGB II und § 22 SGB XII) in der Regel keinen Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld, da man davon ausgeht, dass der normale Unterhaltsbedarf für Studierende durch das BAföG abgedeckt ist. Dies gilt aber nicht für einen zusätzlichen Bedarf, der nicht in Zusammenhang mit der Ausbildung steht.
Wichtig: So haben auch Studierende, die schwanger sind oder ein Kleinkind allein betreuen, Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge nach ALG II. Mehrbedarfszuschläge Schwangere mit Beginn der 13. Schwangerschaftswoche: Mehrbedarfszuschlag von 17 % des maßgebenden Regelsatzes von zurzeit 364,- €.
Alleinerziehende, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und diese(s) versorgen:
- für ein Kind unter 7 Jahren oder 2 bzw. 3 Kinder unter 16 Jahren: Mehrbedarfszuschlag 131,- € monatlich = 36 % des Eckregelsatzes (= Regelsatz für den Haushaltsvorstand).
- in allen anderen Fällen: Mehrbedarfszuschlag 44,- € bis maximal 218,- € monatlich (jedoch in der Summe nicht mehr als 60 Prozent der Regelleistung).
Der Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn das Einkommen der Studierenden nicht oder nur geringfügig über dem Regelsatz liegt. Wenn zwei oder drei Mehrbedarfssituationen gleichzeitig auftreten, müssen die Zuschläge addiert werden, dürfen aber insgesamt nicht die Höhe des Regelsatzes übersteigen (§ 21 Abs. 6 und 7 SGB II).
Einmalige Leistungen
Auf eine einmalige Leistung für Schwangerschaftsbekleidung und eine Baby- Erstausstattung haben immatrikulierte Studentinnen einen Anspruch, wenn das Einkommen unter oder nur geringfügig über dem Regelsatz liegt. Hierzu gehören auch Umzugskosten bei zwingend notwendigem Umzug. Der Antrag sollte ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat gestellt werden.