BAföG

Bafög über 30

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BaföG wird keine Ausbildungsförderung geleistet, wenn der/die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er/sie Förderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: nämlich, wenn die/der Auszubildende aus persönlichen Gründen gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig zu beginnen. Dies gilt insbesondere für die Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren.

[Quelle: http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/studium/studieren-mit-kind/]

 

Ausdehnung der Förderungshöchstdauer

Die BaföG-Zahlungen sind an die sogenannte „Förderungshöchstdauer“ gekoppelt, die je nach Studiengang zwischen 7 und 11 Semester beträgt. Schwangerschaft und Kindererziehung können jedoch eine Verlängerung der BaföG-Zahlungen über die normale Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen. Diese Zusatzsemester werden als Vollzuschuss gewährt. Die Schwangerschaft oder Kinderbetreuung muss ursächlich für die Verzögerung sein. Im Allgemeinen gibt es jeweils ein Semester Verlängerung

  • für die Schwangerschaft/Geburt
  • pro Lebensjahr des Kindes (bis zum 5. Lebensjahr)
  • für die Elternzeit im 6. und 7. Lebensjahr
  • für die Erziehungszeit im 8., 9. und 10. Lebensjahr.

[Quelle: http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/studium/studieren-mit-kind/]

 

BAföG-Kinderbetreuungszuschlag als finanzielle Unterstützung

Wer sein Studium mit Kind wegen der Schwangerschaft nicht länger als 3 Monate ruhen lässt, kann verbesserte Bedingungen beim BAföG in Anspruch nehmen. So steht studierenden Eltern zum Beispiel ein Kinderbetreuungszuschlag zu, der für das erste Kind 113 Euro und für jedes weitere 85 Euro beträgt. Der Antrag dafür muss gesondert gestellt werden.

[Quelle: http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/studium/studieren-mit-kind/]