Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Eingeschlossen sind Teilzeitbeschäftigte sowie Auszubildende. Eingeschlossen in den Mutterschutz sind ebenfalls geringfügig Beschäftigte, also auch Studentinnen die eine Tätigkeit als Studentische Hilfskraft nachgehen. Das Gesetz gilt nicht für Studentinnen, die vorgeschriebene Praktika ableisten.

Während der Schwangerschaft, am Entbindungstag sowie nach der Geburt stehen Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen unter besonderem Schutz. Dieser schließt zum Beispiel den Kündigungsschutz in dieser Phase ein. Aufgrund dessen ist es wichtig den Arbeitgeber nach Feststellung der Schwangerschaft zu informieren. Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor und endet 8 Wochen nach der Geburt. Ausnahmen gibt es hier bei Mehrlings- und Frühgeburten. Bei Wiederaufnahme der Arbeit während der Stillzeit hat die Mutter Anspruch auf Stillpausen während der Arbeitszeit. Diese Zeit wird nicht auf die Ruhepausen angerechnet.

 

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin bei der Krankenkasse beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.

Frauen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten ein Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Hierzu zählen auch versicherungsfrei beschäftigte Studentinnen (z.B. studentische Hilfskräfte).

 

Weitere Informationen zum Mutterschutz und zum Mutterschaftsgeld erhalten Sie hier.