Arbeitsorganisation
Allgemeine Informationen für pflegende Mitarbeitende
Pflegeberatung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
Pflegeberatung: Beratungsstelle und persönliche Informationsmöglichkeit
Zuständig für Mecklenburgische Seenplatte ist die
Betreuungsbehörde Standort Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 53
17033 Neubrandenburg
Dr. Katrin Dornemann, katrin.dornemannlk-seenplattede, 0395-570874396
Heide Jarmer, heide.jarmer@lk-seenplatte.de, 0395-570875388
Verbraucherzentrale
Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern:
Informationen und Kontakt unter
www.verbraucherzentrale-mv.eu/wissen/gesundheit-pflege/alles-fuer-pflegende-angehoerige
pflege.de
„pflege.de nimmt Sie an die Hand und zeigt Ihnen Schritt für Schritt, was bei der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen auf Sie zukommt, wie Sie der Pflege gerecht werden können und welche Ansprüche Sie selbst haben.“
Die Seite bietet unter dem Stichwort "Beruf, Familie und Pflege" allgemein verständliche Informationen zu den unterschiedlichen Ansprüchen auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege von Angehörigen, die Finanzierung und soziale Absicherung nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegegesetz.
https://www.pflege.de/pflegende-angehoerige/
Pflegegeld
Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im täglichen Leben dauerhaft (über mindestens 6 Monate) auf Hilfe angewiesen sind. Abhängig von der Pflegebedürftigkeit werden sie vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in 3 Pflegestufen eingeteilt, die dann auch als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungen herangezogen werden.
Die Leistungen können als Sach-, Geld-, oder Kombileistungen bewilligt werden. Des weiteren können Zusätzliche Gelder für zum Beispiel notwenige Umbaumaßnahmen in der Wohnung der /des Pflegebedürftigen beantragt werden.
Ausführlichere Erläuterungen zum Thema Pflegegeld finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Familien, Frauen, Senioren und Jugend.
Pflegezeit
Pflegezeitgesetz
Wird ein nah verwandter Mensch pflegebedürftig, möchten Sie sich vielleicht auch als berufstätige Person für bestimmte Zeit selbst um den betroffenen Angehörigen kümmern. Ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung und auf Pflegezeit wird im Gesetz über die Pflegezeit geregelt.
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tagen): Sie haben das Recht bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um die notwendigen Dinge organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
- Pflegezeit (bis zu 6 Monaten): Zu einer längeren Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen können Sie bis zu sechs Monate ohne Entgeltfortzahlung vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Anspruch auf Pflegezeit bis zu sechs Monate besteht, wenn ein nah verwandter Angehöriger, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung gepflegt wird.
Teilzeit
Mit Beschäftigten soll laut § 11 TV-L auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Sonderurlaub
Nach § 28 TV-L können Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. Als wichtige Gründe, die grundsätzlich im Interessenbereich des Beschäftigten liegen, können familiäre Gründe (z.B. die Betreuung von minderjährigen Kindern, Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen) anerkannt werden.