Gesetzliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements
Ottawa-Charta 1986
Die Ottawa-Charta ist das Grundsatzdokument der Gesundheitsförderung. Sie wurde 1986 auf der ersten internationalen Konferenz der WHO in Ottawa verabschiedet und definiert die Gesundheitsförderung als Strategie zur Bewältigung der neuen Herausforderungen. Link: Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung
Luxemburger Deklaration zur Betrieblichen Gesundheitsförderung 1997
Seit 1996 setzt sich das Europäische Netzwerk der Betrieblichen Gesundheitsförderung mit den Arbeits- und Lebensbedingungen in Unternehmen auseinander. Ziel der 1997 verabschiedeten Luxemburger Deklaration war und ist es, Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz in Unternehmen zu unterstützen und auf dessen hohen Stellenwert aufmerksam zu machen. Das soll durch eine Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsbedingungen, die Förderung einer aktiven Mitgliederbeteiligung sowie die Stärkung persönlicher Kompetenzen geschehen. Link: Luxemburger Deklaration zur betrieblichen Gesundheitsförderung
Präventionsgesetz
Im Jahr 2015 wurde das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention verabschiedet. Es stärkt die Grundlagen für eine stärkere Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger, Länder und Kommunen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung – für alle Altersgruppen und in vielen Lebensbereichen, denn Prävention und Gesundheitsförderung sollen dort greifen, wo Menschen leben, lernen und arbeiten. Mit Hilfe des Gesetzes werden außerdem die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen weiterentwickelt und wichtige Maßnahmen ergriffen, um Impflücken in allen Altersstufen zu schließen. Die Krankenkassen und Pflegekassen werden künftig mehr als 500 Mio. Euro in Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention investieren. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Förderung in den Lebenswelten wie KiTa, Schule, Betriebe, Pflegeeinrichtungen, in der Kommune sowie im eigenen Wohnumfeld. Link: Präventionsgesetz
Sozialgesetzbuch
SGB V § 20 SGB V (2015) Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
Durch §20 SGB V werden die Krankenkassen mit Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) beauftragt. Diese sind unterteilt in Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention, in Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach § 20a, in Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) nach § 20b sowie in die in §20c festgeschriebene Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Ab dem Jahr 2016 umfassen die Ausgaben der Krankenkassen für primäre Prävention und Gesundheitsförderung 7 Euro für jeden ihrer Versicherten. Link: Sozialgesetzbuch
SGB VII §1 und §14 (1996) Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
Mit den Regelungen in den §§ 1 und 14 sowie mit dem Arbeitsschutzgesetz hat der Gesetzgeber 1996 das Verständnis von Arbeitsschutz erweitert. Als Aufgaben der Unfallversicherung sind die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren definiert. Im Fall des Eintritts von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten hat der Unfallversicherungsträger die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Unfallversicherungsträger und Krankenkassen arbeiten zusammen an der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie. Link: Sozialgesetzbuch
Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes
Die Umsetzung der in den §§ 20 bis 20c SGB V vorgesehenen Maßnahmen erfolgt auf der Grundlage einheitlicher und verbindlicher Kriterien und Regelungen, die bereits im Jahr 2000 von den Spitzenverbänden der Krankenkassen festgelegt wurden. Eine Anpassung der Handlungsfelder und Kriterien des GKV Spitzenverbandes erfolgte im Jahr 2014. Der Leitfaden der Krankenkassen legt Anforderungen und Qualitätsstandards für die Leistungserbringung vor Ort fest und stellt die Grundlage für die Förderung bzw. die Bezuschussung von Maßnahmen dar, die Versicherte darin unterstützen, Krankheitsrisiken vorzubeugen und Gesundheitliche Potentiale und Ressourcen zu stärken. Link: Verband der Ersatzkassen
Arbeitsschutzgesetz
Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit von 1996 (letzte Änderung 2015) - regelt die Pflichten der Arbeitgeber*innen sowie Pflichten und Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1 bzw. GUV-V A1) sind alle Arbeitgeber*innen dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung ihrer Mitarbeiter*innen vorzunehmen. Dieser Grundsatz wurde 2014 von rein körperlichen Gefährdungen explizit auf psychische Belastungen erweitert. Link: Arbeitsschutzgesetz
Arbeitssicherheitsgesetz
Seit 19973 gilt das Gesetz über Betriebsärzte*innen, Sicherheitsingenieure*innen und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Arbeitgeber*innen haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die sie beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen sollen. Link: Arbeitssicherheitsgesetz
Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz regelt seit 1994 die Arbeitszeitgestaltung sowie die Einhaltung der Arbeitsruhe und soll die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern. Link: Arbeitszeitgesetz
Arbeitsstättenverordnung
In der Arbeitsstättenverordnung sind seit 2004 sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und Hygiene Regel für die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten festgeschrieben. Im § 5 ist der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz als Aufgabe der Arbeitgeber*innen verortet. Link: Arbeitsstättenverordnung
Bildschirmarbeitsverordnung
Diese Verordnung regelt seit 2004 den Gesundheitsschutz und die Sicherheit bei der Arbeit an Bildschirmgeräten. Link: Bildschirmarbeitsverordnung
Betriebliches Eingliederungsmanagement § 84 Absatz 2 SGB IX
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement richtet sich an Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Seit 2004 sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, um deren Beschäftigungsfähigkeit wiederherzustellen bzw. zu erhalten. Die Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement ist für Beschäftigte ist freiwillig. Link: Betriebliches Eingliederungsmanagement
Das Einkommenssteuergesetz § 3 Nr. 34
Seit ist es für Arbeitgeber*innen möglich, Zuschüsse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes ihrer Angestellten sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu gewähren. Soweit diese Ausgaben 500€ je Angestellte und Jahr nicht übersteigen, müssen diese nicht versteuert werden. Die zuständigen Finanzämter orientieren sich hierbei an den Qualitätskriterien der Krankenkassen (Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes). Link: Einkommensteuergesetz