Zweithörerschaft
Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können auf Antrag und im Rahmen der vorhandenen Studienplatzkapazität als Zweithörer*innen mit der Berechtigung zum Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen und zur Ablegung von Prüfungen zugelassen werden.
Die Zulassung erfolgt bei vorhandener freier Kapazität. Die Einschreibungsvoraussetzungen müssen vorliegen. Zweithörer*innen erhalten eine Bescheinigung über die Zulassung, sie werden nicht eingeschrieben.
Hinweis
Bitte melden Sie sich für die Prüfungsanmeldung bis spätestens zum 15.05. bzw. 15.11. beim Immatrikulations- und Prüfungsamt.
Antrag und Fristen
Es sind folgende Unterlagen einzureichen:
Antrag auf Zulassung (siehe Box rechts)
Aktuelle Studienbescheinigung der Hochschule, bei der Sie als Ersthörer*in eingeschrieben sind
- Aktuelle Leistungsübersicht (mit Anzahl aller Prüfungsversuche) mit Stempel der Hochschule, an der die Ersthörerschaft besteht
Es können ggf. weitere Unterlagen zum Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen vom Immatrikulations- und Prüfungsamt angefordert werden.
Die Antragstellung für die Zulassung als Zweithörer*innen soll jeweils
- bis zum 28. Februar für das folgende Sommersemester und
- bis zum 31. August für das folgende Wintersemester
erfolgen. Die Zweithörerschaft ist jeweils für ein Semester gültig, d. h. für ein Folgesemester ist eine erneute Antragsstellung erforderlich.