Zweithörerschaft

Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können auf Antrag und im Rahmen der vorhandenen Studienplatzkapazität als Zweithörer*innen mit der Berechtigung zum Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen und zur Ablegung von Prüfungen zugelassen werden.

Die Zulassung erfolgt bei vorhandener freier Kapazität. Die Einschreibungsvoraussetzungen müssen vorliegen. Zweithörer*innen erhalten eine Bescheinigung über die Zulassung, sie werden nicht eingeschrieben.

Hinweis

Bitte melden Sie sich für die Prüfungsanmeldung bis spätestens zum 15.05. bzw. 15.11. beim Immatrikulations- und Prüfungsamt.

Antrag und Fristen

Es sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag auf Zulassung (siehe Box rechts)

  • Aktuelle Studienbescheinigung der Hochschule, bei der Sie als Ersthörer*in eingeschrieben sind

  • Aktuelle Leistungsübersicht (mit Anzahl aller Prüfungsversuche) mit Stempel der Hochschule, an der die Ersthörerschaft besteht

Es  können ggf. weitere Unterlagen zum Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen vom Immatrikulations- und Prüfungsamt angefordert werden.

Die Antragstellung für die Zulassung als Zweithörer*innen soll jeweils 

  • bis zum 28. Februar für das folgende Sommersemester und 
  • bis zum 31. August für das folgende Wintersemester 

erfolgen. Die Zweithörerschaft ist jeweils für ein Semester gültig, d. h. für ein Folgesemester ist eine erneute Antragsstellung erforderlich.