Nachteilausgleich bei langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
Sie beabsichtigen einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen beantwortet:
Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen.
Dazu zählen z. B.:
- motorische, Seh-, Hör- oder Sprechbeeinträchtigungen
- Teilleistungsbeeinrächtigungen wie Dyskalkulie oder LRS
- chronische psychische Erkrankungen wie Depressionen, Autismus oder Traumafolgestörungen
- chronische körperliche Erkrankungen wie MS, Epilepsie oder Rheuma
Um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend machen zu können, müssen Studierende eine langfristige Beeinträchtigung nachweisen, die die Kriterien einer Behinderung erfüllt. Dabei orientiert sich die Hochschule Neubrandenburg an dem Behinderungsbegriff der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK).
„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen (gemeint sind: einstellungs- und umweltbedingte) Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“ (Art. 1 und Präambel der UN-BRK)
Berechtigt für einen Nachteilsausgleich sind ebenfalls Studentinnen, die auf Grund von rechtlichen Bestimmungen (vgl. Mutterschutzgesetz, § 12 a Abs. 4 Rahmenprüfungsordnung), an der Ableistung einer Prüfung in der in der Fachprüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind. Informationen finden Sie hier (Link folgt in Kürze).
Studierende mit einer Behinderung, chronischen Krankheit oder nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung sollen die Möglichkeit haben, ihr Studium und die Prüfungen chancengleich zu absolvieren. Dafür sehen das Hochschulrahmengesetz, das Landeshochschulgesetz M-V und die Rahmenprüfungsordnung der Hochschule Neubrandenburg das Instrument des Nachteilsausgleiches vor (siehe "Wo ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich gesetzlich verankert?")
Der Nachteilsausgleich bezieht sich auf Studien- und Prüfungsbedingungen, die aufgrund der Auswirkungen der langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigung, angepasst werden müssen, sodass die Studierenden ihre Leistungen vollumfänglich abrufen können.
Ein Nachteilsausgleich bedeutet keine Erleichterung oder Bevorteilung gegenüber anderen Studierenden. Die fachlichen und inhaltlichen Ansprüche an die Studierenden bleiben auch bei einem Nachteilsausgleich unverändert.
Nachteilsausgleiche können sowohl für die Organisation und Durchführung des Studiums als auch für Prüfungen und Prüfungsvorleistungen (Studienleistungen) beantragt werden.
Hinweise:
- Eine kurzfristige Erkrankung begründet keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich! Lesen Sie hierzu den Abschnitt: Was ist der Unterschied zwischen einem Nachteilsausgleich, Prüfungsunfähigkeit und Prüfungsrücktritt?
- Unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache rechtfertigen keinen Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs.
Handelt es sich um eine akute Erkrankung oder akute Verschlechterungen von bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen? In diesem Fall liegt möglicherweise eine Prüfungsunfähigkeit vor und es kommt ein Prüfungsrücktritt in Betracht.
Handelt es sich um eine länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung, durch die lediglich der Nachweis einer grundsätzlich vorhandenen Prüfungsfähigkeit erschwert ist? In diesem Fall geht es in der Regel um einen Nachteilsausgleich. Dabei ist eine länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich diese über einen Zeitraum erstreckt, der nicht unter sechs Monaten liegt, wobei es sich hierbei nicht um eine starre Frist handelt.
- Um einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag gestellt werden. Bitte nutzen Sie dafür das Antragsformular der Hochschule.
- Sofern es sich um eine staatliche Prüfung (z. B. BA Pflege) handelt, gilt ein abweichendes Antragsverfahren. Bitte informieren Sie sich hier.
- Sie können sich zum Nachteilsausgleich bei der Enthinderungsbeauftragten der Hochschule Neubrandenburg beraten lassen.
- Bei der Antragstellung sind Fristen einzuhalten (siehe „Bis wann ist der Antrag zu stellen?)
- Fügen Sie einen Nachweis über die Einschränkungen, Nachteile und deren Auswirkungen aufs Studium bei (siehe "Was sind geeignete Nachweise?").
- Den Antrag auf Nachteilsausgleich reichen Sie zusammen mit dem Nachweis beim Immatrikulations- und Prüfungsamt entweder per E-Mail, postalisch oder persönlich ein.
- Anschließend entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss, welcher Nachteilsausgleich unter Berücksichtigung der Studien-/Modulziele und Kompetenzerwartungen gewährt werden kann.
- Nachdem der Prüfungsausschuss über Ihren Antrag entschieden hat, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
- Bitte informieren Sie die Lehrenden und Prüfenden mittels des Bescheids, damit diese den Nachteilsausgleich realisieren können. Das Prüfungsamt wird die Maßnahmen im Zuge der Prüfungsorganisation berücksichtigen.
Wichtig: Beachten Sie, dass der Antrag auf Nachteilsausgleich sowie dessen Genehmigung nicht identisch mit der Prüfungsanmeldung ist. Zur Prüfung müssen Sie sich trotzdem über das Studienportal anmelden.
Szenario 1:
Geht es um die Modifikation von Studienbedingungen, z. B. die Verabredung eines individuellen Studienplans oder die Verlegung eines Praktikums, muss der Antrag spätestens 4 Wochen vor Semesterbeginn gestellt werden.
Szenario 2:
Geht es um einen Nachteilsausgleich für Prüfungen oder Prüfungsvorleistungen, ist der Antrag spätestens 6 Wochen vor der Prüfungsvorleistung oder Modulprüfung zu stellen. Für Prüfungsleistungen mit Abgabefristen ist der Antrag spätestens 6 Wochen vor der Abgabefrist zu stellen.
Die 6 Wochen sind erforderlich, weil der Prüfungsausschuss, das Prüfungsamt und co. Gelegenheit haben müssen, den Antrag zu prüfen und zu bescheiden sowie gegebenenfalls die prüfungsorganisatorischen Vorkehrungen zu treffen.
Bitte beachten Sie, dass Anträge, die später eingehen, aufgrund der Bearbeitungszeit nicht für die anstehende Prüfung berücksichtigt werden können.
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich muss nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann z. B. ein Schwerbehindertenausweis sein (wenn studienbedingte Nachteile ohne zusätzliche Nachweise erkennbar sind) oder ein fachärztliches Attest und/oder das Attest eines*r anerkannten Therapeuten*in, das den Nachteilsausgleich begründet und unterstützt.
Hinweise:
- In den Attesten muss keine Diagnose genannt werden. Dargestellt werden müssen die konkreten Beeinträchtigungen, die aus der Behinderung/chronischen Erkrankung entstehen und wie sich diese auf ihr Leistungsvermögen in Prüfungssituationen auswirken.
- Die Angaben aus Ihrem Antrag und den Nachweisen dienen nur dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung. Sie dürfen nicht weitergegeben werden. Sie können Angaben oder Passagen, die für den Nachweis oder die Beurteilung nicht notwendig sind, unkenntlich zu machen.
Die Enthinderungsbeauftragte der Hochschule berät und begleitet Studierende mit Behinderung, chronischer und psychischer Erkrankung generell zum Umgang mit Barrieren und Nachteilen im Studium.
Das Immatrikulations- und Prüfungsamt berät Sie zur Antragsstellung und typischen Formen des Nachteilsausgleiches.
Je nach konkreter Beeinträchtigung können beispielhaft folgende Maßnahmen sinnvoll sein:
- Schreibzeitverlängerung bei Klausuren
- Prüfungen in separaten Räumen mit eigener Aufsicht
- Verlängerung der Bearbeitungsfristen von Haus- und Abschlussarbeiten
- Ersatz einer Prüfungsform durch eine gleichwertige andere (z. B. schriftlich durch mündlich)
- Nichtberücksichtigung von Rechtschreib- und Interpunktionsfehlern in Klausuren
- Erlaubnis zur Nutzung von Hilfsmitteln und Assistenzen
- Bereitstellung von adaptierten Prüfungsunterlagen
- Verlängerung der Vorbereitungszeiten (mündl. Prüfungen)
- Möglichkeit, Klausuren jederzeit durch Pausen zu unterbrechen (ohne Anrechnung auf die Bearbeitungszeit),
- Entzerren von Prüfungsphasen
- Ersatz von Anwesenheitspflicht durch andere Leistungen
- Splitten oder Verlegung von Praktikumszeiten
Das im Grundgesetz verankerte Recht, „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ (GG Art. 3, Abs. 3, Satz 2) erhält durch das Hochschulrahmengesetz (vgl. § 2 Abs. 4) wichtige Konkretisierungen für Menschen mit Behinderung im Studium:
„Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; […]. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“
Das Landeshochschulgesetz MV (LHG M-V) regelt in § 5 Abs. 3 „Die Hochschulen fördern die Inklusion und tragen insbesondere dafür Sorge, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderung sowie Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und berücksichtigen dabei deren besondere Bedürfnisse insbesondere bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen, damit die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können.“
Des Weiteren müssen Prüfungsordnungen nach § 38 Satz 4 LHG M-V die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. Die Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule Neubrandenburg enthält in § 12 a entsprechende Regelungen (Link).