Rücktritt/Versäumnis von Prüfungen wegen Krankheit

Grundsätzliches

Sie können regulär und ohne Angabe von Gründen bis 7 Tage vor der Prüfung von einer angemeldeten Prüfung zurücktreten. Wiederholungsprüfungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Die Abmeldung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Prüfungsamt oder über das elektronische Studienverwaltungs- und Prüfungssystem.

Anzeige und Attest

Sollten Sie nach Ablauf der Frist aufgrund einer Erkrankung gehindert sein, an einer Prüfung teilzunehmen bzw. die Prüfungsleistung bis zum festgesetzten Termin abzugeben oder müssen nach Prüfungsantritt eine Prüfung abbrechen, haben Sie dies gegenüber dem Prüfungsamt unverzüglich (spätestens am 3. Werktag nach dem jeweiligen Prüfungstermin) schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen.
Bei Prüfungsleistungen mit einer Abgabefrist (Haus-, Projektarbeiten, Abschlussarbeiten, etc.) besteht neben dem Rücktritt bzw. Versäumnis zusätzlich die Möglichkeit einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit zu stellen.
Dazu sind dem Prüfungsamt folgende Unterlagen vorzulegen: 

  • Formular: „Versäumnis bzw. Rücktritt von Prüfungen / Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit aus Krankheitsgründen“ und
  • eine ärztliche Bescheinigung.

Neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seit 01.01.2023 - Bitte beachten!!!

Seit Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch (eAU) an Arbeitgeber übermittelt.
Für Sie als Student*innen bedeutet dies: Sie müssen sich in der Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch in Papierform ausstellen lassen.
Wie bisher ist die Arbeitsunfähigkeit mit der "Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit" innerhalb der bekannten Frist im Immatrikulations- und Prüfungsamt einzureichen.

Ärztliche Bescheinigung

1. Einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sog. „Gelber Schein“):

Im Falle des ersten Prüfungsversuches bzw. des ersten Antrags auf Verlängerung der Bearbeitungszeit ist eine „einfache“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sog. „Gelber Schein“) einzureichen.

2. Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit (Ärztliches Attest):

Im Falle von Wiederholungsprüfungen und ab der zweiten Verlängerung der Bearbeitungszeit ist das Formular der Hochschule Neubrandenburg "Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit" durch den behandelnden Arzt auszufüllen. Atteste, die nicht in Formularform eingereicht werden, jedoch alle notwendigen Angaben zur Beurteilung der Prüfungsfähigkeit enthalten, sind ebenfalls gültig.

3. Amtsärztliches Attest:

In Zweifelsfällen insbesondere beim letzten Prüfungsversuch oder im Falle der Bachelor- und Masterarbeit kann das Prüfungsamt nach Zustimmung des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes über die Prüfungsunfähigkeit von den Kandidierenden verlangen.

Bitte beachten Sie:

  • Ein ärztliches Attest kann nur dann anerkannt werden, wenn die ärztliche Untersuchung spätestens am Prüfungstag stattgefunden hat. Bei einer während einer Prüfung (Klausur, mündlichen Prüfung, etc.) eintretenden Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich nach dem Prüfungsabbruch ein ärztliches Attest einzuholen. 
  • In dem Fall, dass während eines Zeitraums, für den ein ärztliches Attest besteht, trotz Attest eine Prüfung angetreten wird, verliert das Attest für die Zukunft seine Wirkung.
    Beispiel: Das Attest beläuft sich auf die Dauer von Montag bis Freitag einer Woche. Am Montag, Mittwoch und Freitag findet jeweils eine Prüfung statt. Sie nehmen nicht an der Prüfung am Montag teil, wohl aber an der Prüfung am Mittwoch. Sollte Sie an der Klausur am Freitag nicht teilnehmen wollen, müssten Sie für diesen Termin ein neues Attest vorlegen.
  • Ebenfalls zum Rücktritt aus triftigen Gründen berechtigt sind Sie im Falle der Erkrankung Ihres Kindes, sofern das Kind in Ihrem Haushalt lebt, eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Fristen

  • Die Anzeige und ärztliche Bescheinigung sind unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens am 3. Werktag nach dem jeweiligen Prüfungstermin beim Prüfungsamt vorzulegen.
  • Der Antrag auf Fristverlängerung und die ärztliche Bescheinigung sind ebenfalls unverzüglich und in jedem Fall immer vor Ablauf der Bearbeitungszeit einzureichen.
  • Es gilt der Eingangstempel der Hochschule (nicht der Poststempel). Samstage, Sonn- und Feiertage werden nicht mitgerechnet. Verspätet eingegangene Unterlagen können nur im Ausnahmefall anerkannt werden. Die Gründe für die verspätete Einreichung müssen von Ihnen dargelegt und glaubhaft gemacht werden, d. h. es muss glaubhaft gemacht werden, dass es Ihnen nicht möglich war, die Anzeige und den Nachweis des Arztes innerhalb der Frist einzureichen.
    Beispiel: Krankenhausaufenthalt infolge eines Unfalls.
  • Eine nachträgliche Berufung auf Rücktritts- oder Versäumnisgründe, die Ihnen schon zum Zeitpunkt der Prüfung bekannt waren, ist ausgeschlossen. Ein Rücktritt von einer Prüfung ist weiterhin ausgeschlossen, wenn das Prüfungsergebnis bekannt gegeben ist, es sei denn Ihnen war eine frühere Geltend- und Glaubhaftmachung der Gründe aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich.
  • Weiterhin gilt, dass Sie eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit haben. Wenn Sie die geforderten Nachweise nicht oder nicht fristgerecht erbringen; geht dies zur Ihren Lasten; die Prüfungsleistung wird dann mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 

Rechtsfolgen

Entsprechen die Anzeige und der ärztliche Nachweis den Anforderungen und werden sie fristgerecht eingereicht, so gilt der betreffende Prüfungsversuch als nicht unternommen und Ihnen steht ein neuer Prüfungsversuch zum nächstmöglichen Prüfungstermin, in der Regel im Prüfungszeitraum des Folgesemesters, zu. Die Verlängerung der Bearbeitungszeit richtet sich nach dem Zeitraum der Verhinderung.

Werden die Anzeige bzw. der Antrag und die Nachweise (z.B. Bescheinigung des Arztes) nicht eingereicht oder verspätet eingereicht und nicht anerkannt, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ 5,0 bewertet.

Die Mitteilung erfolgt in beiden Fällen schriftlich durch das Prüfungsamt.

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Versäumnis bzw. Rücktritt von Prüfungen / Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit aus Krankheitsgründen

Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit - Ärztliches Attest -
zur Vorlage beim Prüfungsamt der Hochschule Neubrandenburg
(nur bei Wiederholungsprüfungen oder einer wiederholten Verlängerung der Bearbeitungszeit)

Hinweise für Studierende - Merkblatt
Verfahren beim Versäumnis/Rücktritt von Prüfungsleistungen bzw. bei der Verlängerung von Bearbeitungszeiten im Krankheitsfall gem. § 11 RPO